
Designs
Sie haben ein Design entworfen? Ich unterstütze Sie bei der Eintragung, Durchsetzung, Verteidigung und Vernichtung von Designrechten, beispielsweise wenn Ihnen eine angebliche Schutzrechtsverletzung vorgeworfen wird oder wenn Ihr Design durch Dritte nachgeahmt wird.
Was kann eingetragen werden?
Eingetragene Designrechte können im Hinblick auf eine zweidimensionale oder dreidimensionale Formgebung erlangt werden. Präziser wird dabei deren Neuheit und Eigenart von Farben, Konturen, Linien, Gestalt, Oberflächenstrukturen, der Werkstoffe selbst oder der Verzierungen von Erscheinungsformen eines Erzeugnisses berücksichtigt. Designrechte beinhalten immer eine Angabe eines oder mehrerer Erzeugnisse, für die die zugrundeliegende Wiedergabe des Designs eingetragen werden soll (ähnlich wie bei Markenrechten). Das „Erzeugnis“ kann dabei auch „komplex“ sein, also aus mehreren Einzelkomponenten bestehen. Das „Erzeugnis“ ist als breiter Begriff zu verstehen, nämlich als jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand. Beispielsweise sind auch Verpackungen von Erzeugnissen designschutzfähig.
Wann sollte man ein Design eintragen?
Interessanterweise kennt das Designgesetz eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten. Das bedeutet, dass ein registerrechtlicher Designschutz unter gewissen Voraussetzungen sogar noch (innerhalb von 12 Monaten) nach der Veröffentlichung erlangt werden kann.
Wie läuft das Eintragungsverfahren?
Das Eintragungsverfahren ist verhältnismäßig unkompliziert. Im Rahmen des Eintragungsverfahrens wird durch das Amt nämlich keine materiellrechtliche Prüfung durchgeführt. Anders ausgedrückt wird die einer Anmeldung zugrundeliegende Erscheinungsform durch das Amt im Allgemeinen nicht hinsichtlich des bereits bestehenden Formenschatzes beurteilt. Vielmehr prüft das Amt lediglich formale Aspekte.
Der Designschutz kann territorial in vielerlei Weise erlangt werden, beispielsweise vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) – als deutsches eigetragenes Designrecht, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) – als sogenanntes eingetragenes oder nicht-eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) – als internationale Designanmeldung, um den Schutz in bis zu 96 Länder zu erstrecken (Stand: Nov. 2023).
Die Bekanntmachung der Eintragung im Register kann zwar aufgeschoben werden (bis zu 30 Monate), während dieser Frist besteht aber kein Designschutz. Der Schutz gegenüber Dritten entsteht mit der Eintragung im Register und beträgt maximal 25 Jahre ab dem Anmeldetag.