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Rechtecke

Gebrauchsmuster

Der „kleine“ Bruder des „großen“ Patents verspricht ein schnelles Eintragungs­verfahren, da Gebrauchs­­muster­­an­meldungen nicht materiell­rechtlich geprüft werden. Es erfolgt also keine Prüfung auf Neu­heit und erfinderische Tätig­keit hinsichtlich des bekannten Stands der Technik.

Wozu Gebrauchsmuster?

Gebrauchsmuster können deshalb genutzt werden, um ein eingetragenes Schutzrecht besonders schnell zu erhalten. Dieses Recht kann man prinzipiell anderen gegenüber einsetzen. Die Prüfung erfolgt dann anschließend im Rahmen des streitigen Verfahrens. Hierbei ist aber zu berücksichtigen, dass sich der Stand der Technik, also die Summe der relevanten Druckschriften, für das Gebrauchsmuster anders zusammensetzt als für ein Patent. Beispielsweise können dem Gebrauchsmuster eine mündliche Offenbarung oder eine im Ausland erfolgte Benutzung nicht entgegengehalten werden. Ebenso bilden auch Schutzrechtsanmeldungen, die ihren maßgeblichen Tag (Anmelde- oder Prioritätstag) zwar vor dem maßgeblichen Tag des Gebrauchsmusters haben, aber erst nach dem maßgeblichen Tag des Gebrauchsmusters veröffentlicht wurden, keinen Stand der Technik.

Was sind die Vorteile?

Gebrauchsmuster zeigen neben dem zügigen Eintragungsverfahren aber auch noch eine Reihe anderer Vorteile und Besonderheiten. Beispielsweise lassen Sie sich problemlos aus für Deutschland anhängigen Patentanmeldungen hinsichtlich derselben Erfindung abzweigen. Dabei wird der maßgebliche Zeitrang (Anmeldetag oder Prioritätstag) für die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung übernommen. Beispielsweise kann eine Gebrauchsmusterabzweigung Vorteile gegenüber der „inneren Priorität“ (deutsche Patentanmeldung nimmt Priorität einer früheren deutschen Patentanmeldung in Anspruch) gewährleisten.

Gibt es weitere Vorteile?

Zusätzlich kann für das Gebrauchsmuster auch eine 6-monatige Neuheitsschonfrist unschädlich (zumindest unter gewissen Voraussetzungen) geltend gemacht werden, beispielsweise wenn der dem Gebrauchsmuster zugrundeliegende technische Sachverhalt bereits vor der Antragstellung auf einer Messe o.ä. präsentiert wurde.

Also – auch wenn sich Patent und Gebrauchsmuster in einigen Aspekten ähnlich sind, sollte man diese Schutzrechtsart nicht außer Acht lassen, da sie in bestimmten Konstellationen Vorteile liefert oder auch die einzige Möglichkeit eines noch erreichbaren, durchsetzbaren Schutzrechts bietet, die die verkürzte Schutzrechtsdauer (10 Jahre) aufwiegt.

Bei all diesen Fragestellungen bin ich Ihnen gerne behilflich. Kommen Sie auf mich zu, um die bestmögliche Lösung zu finden.

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